Es gibt inzwischen vielerlei Rechtsprechungen zur illegalen Firmenbestattung. Dabei grenzen Gerichte solches Vorgehen in mehreren Punkten ab. Eine illegale Firmenbestattung liegt insbesondere vor, wenn folgende Punkte erfüllt sind:

  1. Zur Beurteilung der Bankrotthandlung des Verschleierns der geschäftlichen Verhältnisse im Fall der „Firmenbestattung“ nach einer Gesamtbetrachtung der einzelnen vorgenommenen Teilakte.
  2. Die Abberufung der Alt-Geschäftsführer im Rahmen einer geplanten „Firmenbestattung“ ist aufgrund der (beabsichtigten) Gläubigerbenachteiligung und der Umgehung der insolvenzrechtlichen Pflicht zur Antragstellung in entsprechender Anwendung von § 241 Nr. 4 AktG unwirksam.
  3. Der im Rahmen der geplanten „Firmenbestattung“ neu bestellte Geschäftsführer ist jedenfalls dann tauglicher Täter eines Bankrottdelikts, wenn er als Vertretungsberechtigter der Gesellschaft auftritt und faktisch die Geschicke der Gesellschaft leitet.
  4. Die von den Altgeschäftsführern und den neu eingesetzten Geschäftsführern auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans vorgenommenen arbeitsteiligen Handlungen können beiden Seiten wechselseitig gem. § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden.
  5. Der Beihilfe zum Bankrott gem. §§283 Abs. 1 Nr. 8, 27 StGB macht sich strafbar, wer als „Firmenbestatter“ die Organisation der angebotenen „Firmenbestattung“ übernimmt sowie die hierfür erforderlichen Strukturen und Mitarbeiter stellt. 

(Quelle: Urteil LG Saarbrücken 2 KLs 23/14)

Diese Rechtsprechung macht deutlich, dass jeder, der eine Problem-GmbH abzugeben hat, sorgsam die rechtlichen Erfordernisse kennen sollte, rechtssicher seine Gesellschaft bzw problembehaftete GmbH zu verkaufen oder zu liquidieren. Gehen Sie dabei sorgsam vor und vertrauen Sie sich den Spezialisten der GmbH Agentur mit 40 jähriger Expertise an, denn wir wissen, wie Sie rechtssicher Ihre Gesellschaft abgeben können, ohne hierfür im Nachhinein belangt zu werden.

 

Termin vereinbaren
&
Exitstrategie besprechen

Rufen Sie uns an

030 577 14 274

Kontakt